Allgemeine Geschäftsbedingungen der Trasol GmbH

1. Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) genannt, sind Grundlage aller laufenden und zukünftigen Geschäftsvorgänge zwischen der Trasol GmbH als Auftragnehmer und Vermieter sowie dem Vertragspartner als Auftraggeber und Mieter. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich basierend auf nachstehenden Bedingungen.

1.2. Abweichende Einkaufsbedingungen sowie sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, sofern sie von und schriftlich bestätigt werden.

1.3. Mit der Ausführung von Bestellungen und Dienstleistungen können wir erst nach Eingang eines schriftlichen Auftrages beginnen. Terminvereinbarungen können ebenfalls nur nach Eingang des schriftlichen Auftrages getroffen werden.

1.4. Mit Bestellung einer Ware oder Dienstleistung bzw. mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Kunde die AGB der Trasol GmbH als rechtsverbindlich an und bestätigt dadurch ausdrücklich, von ihnen Kenntnis genommen zu haben. Spätestens mit Entgegennahme von Material oder Dienstleistungen durch den Auftraggeber gelten diese AGB als angenommen.

2. Angebote

2.1. Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Lieferungsmöglichkeiten und Fristen stets freibleibend. Maße, Gewichte und Abbildungen sind immer nur annähernd und unverbindlich.

2.2. Die in unserem Angebot angegebenen Massensätze sind in der Regel geschätzt. Die Verrechnung erfolgt nach Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen, wenn nicht ausdrücklich eine Pauschale vereinbart worden ist. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen kann es durch zusätzliche Forderungen seitens der Straßenverkehrsbehörden zu deutlichen Abweichungen zwischen Angebot und Abrechnung kommen.

2.3. Der Inhalt einer uns zugegangenen Auftragsbestätigung wird erst verbindlich, sofern ihr nicht unverzüglich nach Erhalt, spätestens aber nach einer Woche schriftlich widersprochen wird.

2.4. Wir sind an unsere Angebote, sofern keine andere Bindefrist vereinbart wurde, 14 Tage gebunden.

2.5. An unsere Angebots- und Ausführungszeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder, wenn der Auftrag an uns nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

2.6. Zusätzliche Leistungen berechnen wir nach Aufwand. Preise für Leistungen gelten in normaler Arbeitszeit (Mo.-Fr. von 07.00 bis 17.00 Uhr), ansonsten werden Überstunden-. Nachtzuschlag bzw. Wochenendzuschlag verrechnet.

2.7. Stellt sich nach Abgabe unseres Angebots heraus, dass darin ein für die Preiskalkulation wesentlicher Irrtum oder Rechenfehler enthalten ist, kann die von diesem Irrtum nachteilig betroffenen Vertragspartei vom etwaig auf Basis des Angebots bereits geschlossenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Fehlers oder Irrtums zurücktreten bzw. ist im Falle eines noch nicht abgeschlossenen Vertrages, an das zu Ihren Ungunsten fehlerhafte Angebot nicht gebunden.

2.8. Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag gemäß dem Fall, dass wir aufgrund nicht erfolgter bzw. nicht ausreichend erfolgter Selbstbelieferung die geschuldete Lieferung oder Leistung voraussichtlich dauerhaft nicht oder nicht wie vereinbart erbringen können. Wir verpflichten uns, in diesem Fall den Kunden unverzüglich über das Leistungshindernis zu informieren und ihm etwaig bereits von ihm geleistete Zahlungen zu erstatten.

3. Ergänzende Bedingungen für Verkehrsabsicherungen auf Mietbasis

3.1. Unsere Dienstleistung und Verkehrssicherungspflicht beschränken sich nur auf die zu erstellende Verkehrseirichtung nach dem durch die Straßenverkehrsbehörde angeordneten Verkehrszeichenplan. Verkehrsrechtliche Anordnungen werden von uns lediglich im Namen des Bestellers der Verkehrseinrichtung eingeholt.

3.2. Die von uns vermietete Beschilderung darf seitens des Mieters nicht an Dritte weitervermietet oder übergeben werden.

3.3. Sobald die Verkehrseinrichtung vom Mieter nicht mehr benötigt wird, hat diese unverzüglich schriftlich zurückzumelden.

3.4. Als Mietzeit wird grundsätzlich die Zeit bis zur ordnungsgemäßen schriftlichen Rückmeldung der Einrichtung berechnet. Dies gilt ebenso für alle anderen vertraglich vereinbarten Leistungen.

3.5. Bei Material, das durch den Mieter selbst aufgestellt wird, beginnt die Mietzeit sobald die Mietgegenstände unser Lager verlassen ha-ben und endet mit der Rückgabe auf unserem Lager. Der Aufbau/Abholtag und der Abbau/Rückgabetag gelten als Teil der Mietzeit.

3.6. Material, das der Mieter zur Selbstmontage vom Bauhof des Vermieters abholt, muss auch vom Mieter wieder dorthin zurückgebracht werden.

3.7. In der schriftlichen Bestellung hat uns der Mieter eine beauftragte Person namentlich zu nennen und dafür zu sorgen, dass diese unsere Leistungen für den Aufbau der Verkehrseinrichtung überwacht und anschließend das Aufmaß anerkennt. Die nach Aufbau einer Verkehrseinrichtung von unseren Monteuren erstellten Aufmaße sind von dem Beauftragten des Mieters zu unterscheiben.

3.8. Auch beim Abholtermin muss ein Beauftragter des Mieters

3.9. Ist kein Beauftragter des Mieters beim Auf- und Abbau der Verkehrssicherungseinrichtung anwesend, gehen wir davon aus, dass der Mieter die Aufmaße und Tagesarbeitsberichte unserer Monteure vorbehaltlos anerkennt.

3.10. Die Haftung des Mieters für das angemietete Material beginnt mit der durch den Vermieter erfolgten Montage bzw. der bescheinigten Anlieferung von Material auf der Baustelle. Sie endet erst mit dem Abbau durch den Vermieter, auch wenn der Mieter die Baustelle schon abgeräumt oder verlassen hat.

3.11. Grundsätzlich kann sich der Mieter bei verlorengegangenem Material nicht darauf berufen, dass der uns bereits telefonisch oder mündlich beauftragt hat, das Material von der Baustelle zu einem Zeitpunkt abzuholen als noch sämtliches Material vorhanden war.

3.12. Stellt der Auftragnehmer beim Abholtermin fest, dass durch den vom Auftraggeber gewünschten Abbau der Verkehrssicherungsanlage eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs entstehen kann, so hat der Auftragnehmer das Recht, die Verkehrssicherungsanlage an Ort und Stelle zu belassen, bis der Auftraggeber eine Erklärung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorlegt, aus der die Unbedenklichkeit des Abbaus der Verkehrssicherungsanlage nach erfolgter Vorlage der behördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zur anteilmäßigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Hierdurch entstehende zusätzliche An- und Abfahrten für den Vermieter werden berechnet.

3.13. Der Abbau oder auch nur der teilweise Abbau einer von uns erstellten Verkehrssicherungseinrichtung seitens des Mieters darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Hierbei
wird auf § 45 StVO verwiesen. Änderungen ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörde dürfen nicht vorgenommen werden. Außerhalb der ggf. vereinbarten Kontrollfahrten haftet der Mieter für alle Veränderungen an der Verkehrseinrichtung.

3.14. Unfallschäden, Diebstahlverluste, beim Abbau nicht mehr vorhandenes Material sowie sonstige Beschädigungen, bei denen der Verursacher dem Vermieter unbekannt bleibt, gehen zu Lasten des Mieters.

3.15. Unfallschäden, Diebstahlverluste, sowie sonstige Beschädigungen, bei denen der Verursacher bekannt ist, werden von uns auf Kosten des Verursachers behoben.

3.16. Jede Beschädigung oder Veränderung der Mieteinrichtung ist uns unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige entstandenen Folgeschaden ist der Mieter verantwortlich.

3.17. Für die Beseitigung von Schäden und das untergegangene Material gilt: Sämtliche anfallenden Lohnkosten, Fahrzeugkosten sowie Kosten für Ersatzlieferungen, ebenso das untergegangene Material werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste abgerechnet.

3.18. Reparaturen an der Verkehrssicherungseinrichtung dürfen nur durch das Fachpersonal des Vermieters ausgeführt werden, es sei denn, der Mieter erhält unsere ausdrückliche Genehmigung hierzu. Reparaturen durch den Vermieter werden, falls nicht anders vereinbart, nur auf Anordnung durch den Mieter vorgenommen. Sie werden gemäß Nachweis nach der jeweils gültigen Preisliste für Wartungs- und Reparaturarbeiten verrechnet.

3.19. Kontrollfahrten und turnusmäßige Wartungsfahrten und Reinigungen der Einrichtungen dem ZTV-SA, Abs. 7 müssen bei Vertragsabschluss zusätzlich vereinbart werden. Sollten wir nicht mit der Kontrolle und Wartung der Verkehrseinrichtung beauftragt werden, so liegt die Verantwortung im Zusammenhang mit der ZTV-SA, Abs. 7, bei unserem Auftraggeber. ZTVA-SA, Abs. 7 kann bei uns angefordert werden.

3.20. Wird eine Verkehrssicherungseinrichtung erstellt, bei der die Stromversorgung an das öffentliche Netz angeschlossen werden soll, gehen wir davon aus, dass eine Stromanschlussmöglichkeit in unmittelbarer Nähe der aufzustellenden Beschilderung oder Baustellenabsicherung vorhanden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Mieter auf diesem Umstand besonders hinzuweisen. Eventuelle Anschlusskosten des EVU sowie die Stromkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ein Anschluss an Netzspannung darf nur über Schutzspannungstransformatoren erfolgen.

3.21. Die Wahl der wirtschaftlichen Möglichkeit für die Warnbeleuchtung (Batterie- oder Netzanschluss) obliegt dem Mieter. Steht von Anfang an ein funktionstüchtiger Baustromverteiler für eine Stromversorgung der Warnbeleuchtung mit Netzstrom zur Verfügung, hat der Mieter uns bei der Beauftragung auf diesen Umstand schriftlich unter Angabe des Standortes des Baustromverteilers darauf hinzuweisen.

3.22. Sollte eine bauseitige Warnbeleuchtung nicht rechtzeitig mit Fertigstellung der Absicherung erstellt werden können, sind wir berechtigt, aus Gründen der Verkehrssicherheit auch ohne Auftrag Batteriewarnleuchten zu installieren. Dies gilt auch für den Fall einer vorgesehenen Warnbeleuchtung mit Netzstrom, wenn der bauseits zu erstellende Stromanschluss noch nicht betriebsfertig ist.

3.23. Es ist Aufgabe des Mieters, sofort nach Erstellung des bauseitigen Stromanschlusses für die Warnbeleuchtung die gemieteten Batterielampen schriftlich zurückzumelden, damit die Umstellung von Batterielampen auf Netzstrom durchgeführt werden kann. Unterlässt er dies, werden die installierten Batterieleuchten auf Kosten des Mieters solange vom Vermieter weiter betrieben, bis eine entsprechende Rückmeldung durch den Mieter erfolgt ist. Die Kosten für zusätzliche An- und Abfahrten für die Umstellung der Stromversorgung trägt der Mieter.

3.24. Wir sind berechtigt, nach unserem Ermessen Nachunternehmer mit gleicher unternehmerischer Qualifikation zur Durchführung der uns übertragenen Arbeiten einzusetzen.

3.25. Änderungen im Bauablauf sind uns mindestens 6 Werktage zuvor schriftlich anzuzeigen. Unter dieser Zeit angezeigte Änderungen
verpflichten uns nicht, und wir übernehmen keine Gewähr für die rechtzeitige Ausführung. Bei Annahme der Änderungswünsche werden entstehende Mehrkosten in Rechnung gestellt.

3.26. Angemietetes Verkehrssicherungsmaterial bleibt Eigentum des Vermieters. Einer käuflichen Übernahme des Materials der angemieteten Verkehrssicherungseinrichtung während oder nach der Mietzeit kann nicht entsprochen werden.

4. Mängelansprüche und Schadensersatz

4.1. Für Sachmängel gilt, dass wir nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung unentgeltlich die Verkehrseinrichtung, angemietetes oder verkauftes Material nachbessern, soweit dies möglich ist, oder mängelfreie Ware nachliefern. Gleiches gilt für den Verkauf oder die Vermietung technischer Geräte und Einrichtungen. Wenn der Vermieter oder Verkäufer einen berechtigten Nacherfüllungsanspruch innerhalb einer angemessenen Frist ausgeführt hat, entstehen beim Mieter oder Käufer kein Recht auf Schadensersatz, Rücktrittsrecht oder Minderung.

4.2. Bei Ausfall technischer Geräte (z.B. Verkehrssicherungsanlagen, fahrbare Absperrtafeln etc.) besteht grundsätzlich nur Anspruch auf unverzügliche Reparatur oder Ersatzgestellung. Schadensersatzansprüche bzw. Minderungsansprüche seitens des Mieters oder Käufers bei Terminverschiebungen infolge Ausfalls von technischen Geräten und Einrichtungen bestehen nicht. Entstandene Kosten (z.B. für zusätzliche Sicherheits- oder Winkposten) durch Ausfallzeiten können grundsätzlich nicht gegen den Vermieter oder Verkäufer geltend gemacht werden.

4.3. Bei erkennbaren Mängeln unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware oder Aufbau einer Verkehrseinrichtung erhoben werden. Dies gilt auch bei verborgenen Mängeln oder Mengenabweichungen. Später erkannte verborgenen Mängel sind binnen zwei Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Eine Fristversäumung hat für den Vertragspartner den Verlust der Gewährleistung zur Folge.

4.4. Sofern die Beseitigung eines Mangels unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Vertragspartners ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.5. Die Gewährleistungspflicht erlischt grundsätzlich, wenn die gelieferte Ware oder Verkehrseinrichtung verändert, unsachgemäß in Verkehr gebracht, behandelt oder verarbeitet wird.

4.6. Bei Lieferung gebrauchter Waren sind Gewährleistungsansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.

4.7. Genannte Lieferfristen sind unverbindliche Angaben über die voraussichtliche Lieferzeit, deren Nichteinhaltung keinen Verzug be-gründet. Falls eine Haftung für Lieferfristüberschreitung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit.

5. Haftung/Höhere Gewalt

5.1. Für alle von uns verursachten Schäden, die im Zusammenhang mit den von uns zu erbringenden Leistungen entstehen, haften wir nur, soweit sie uns unverzüglich schriftlich oder per Telefax gemeldet werden. Bei Vermögensschäden haften wir nur in der Höhe, in der Vermögensschäden durch unseren Haftpflichtversicherer gedeckt sind.

5.2. Werden durch den Mieter oder durch Dritte eigenmächtige Änderungen an einer Verkehrssicherungseinrichtung vorgenommen, entfällt jeder Haftungsanspruch gegen den Vermieter. Dies gilt ins-besondere im Zusammenhang mit Sturmschäden (umgestürzte Verkehrszeichen usw.). Gleiches gilt auch für Unfallschäden oder sonstiger Zerstörungen an der gemieteten Einrichtung.

5.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch unerfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik oder Aussperrung). Der Vertragspartner kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den
Vertrag erfüllen. Erklären wir uns nach dieser Aufforderung nicht binnen zwei Wochen, so kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.

6. Vertragskündigung

6.1. Wir sind zu fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn

6.2. sich der Vertragspartner mit seinen Zahlungen länger als 30 Tage im Zahlungsverzug befindet,

6.3. ein Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder beantragt ist, beim Vertragspartner Scheck- oder Wechselproteste im Verhältnis zu uns vorliegen,

6.4. der Vertragspartner über sein Vermögen die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder zu Erzwingung derselben ein Haftbefehl beantragt oder erlassen ist,

6.5. die Mietgegenstände vertragswidrig benutzt oder über Maß beansprucht werden,

6.6. die Sache ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weitervermietet oder anderweitig Dritten überlassen wird.

6.7. Im Falle der fristlosen Vertragskündigung bei einer Verkehrssicherungseinrichtung werden das zuständige Straßenverkehrsamt und die Polizei unterrichtet und die Einrichtung mit einer Frist von 30 Tagen abgebaut.

6.8. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages und bei Nichtabnahme der Sache ist die Vergütung bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit zu bezahlen. Wir sind nicht verpflichtet, für eine anderweitige Verwendung der Sache zu sorgen oder durch eine anderweitige Verwendung der Sache erzielte Erlöse abzurechnen.

7. Bauherrenerklärung

7.1. Bei Mietern (ausgenommen öffentliche Auftraggeber) von Verkehrssicherungseinrichtungen die bisher mit uns nicht in Geschäftsbeziehungen gestanden oder bei vergangenen Auftragsabwicklungen sich nicht vertragskonform verhalten haben, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder eine Bauherrenerklärung gem. Anlage zur Absicherung unseres Werklohnes zu verlangen.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

8.1. Soweit nicht anders vertraglich vereinbart, erfolgt die Berechnung von Verkehrssicherungsleistungen gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste. Zusätzliche Leistungen und Kosten, insbesondere für behördliche Genehmigungen, gesetzlich bzw. laut Ausschreibung vorgeschriebene Abnahmen sowie die dazu notwendigen Planungsunterlagen du Dokumente, werden von uns gemäß unserer Preisliste gesondert berechnet. Gleiches gilt für zusätzliche Kosten aufgrund von bei vertretenden Umständen, insbesondere bei zusätzlichen behördlichen Anordnungen und bei vom Vertrag abweichenden und von uns erfüllten Wünschen des Kunden, insbesondere nach Änderung vereinbarter Fristen bei Verkehrssicherungs- und Serviceleistungen.

8.2. Wenn nichts anderes vereinbart oder in der Rechnung bestimmt ist, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Sollte der Zugang der Rechnung beim Kunden nachweislich länger als 7 Tage dauern, verlängert sich die Zahlungsfrist auf das 7 Tage nach tatsächlichem Zugang der Rechnung liegende Datum. Der Kunde ist verpflichtet, uns in diesem Fall hiervon unverzüglich nach Rechnungserhalt zu unterrichten.

8.3. Zahlungen haben stets ohne Abzug zu erfolgen. Soweit ein Dauerschuldverhältnis oder Befristung oder mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger vorliegt, sind wir nach unserem Ermessen berechtigt, monatliche, viertel- oder halbjährliche Zwischenabrechnungen zu erteilen, die auch im Voraus erfolgen können und für die dieselben Regelugen gelten wir für reguläre (Schluss-) Rechnungen.

8.4. Skontoabzüge oder Sicherheitseinbehalte des Kunden sind ohne unsere Zustimmung unzulässig.

8.5. Wir sind berechtigt, Vorauskasse bzw. Sicherheitsleistungen bis zur Höhe des für die Vertragslaufzeit vereinbarten Mietzins bzw. der vereinbarten Vergütung für Leistungen zu erlangen.

8.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern, mindestens je-doch in Höhe von 10 % per Anno. Im Falle einer nach Fälligkeit des unbeglichenen Zahlungsanspruches erfolgenden Mahnung des
Kunden sind wir zur Erhebung von pauschalen Mahnspesen in Höhe von 10,00 € berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Aufwendungen und Schäden bleibt vorhanden.

8.7. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

9. Gerichtsstand

9.1. Der Gerichtsstand ist Coesfeld

9.2. Sollte aus rechtlichen Gründen ein Teiler dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der AGB im Übrigen nicht berührt.

9.3. Die Beziehung zwischen der Trasol GmbH und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.